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§ 1 Vertragsdauer

Mit Unterzeichnung eines Mietverwaltungsvertrages beginnt die unbefristete Laufzeit.

Der Vertrag kann nur dann vom Auftraggeber gekündigt werden, wenn kein vom Verwalter vermittelter Mieter mehr die Wohnung bewohnt.

Der Verwalter ist berechtigt den Vertrag jederzeit zum Monatsende zu beenden.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) sowie die sonstigen gesetzlichen Vorschriften über Verträge auch bezüglich Auflösung oder Kündigung.

§ 2 Pflichten und Rechte des Verwalters

Der Verwalter ist insbesondere berechtigt:

Bei Bedarf die erforderlichen Reparaturen ausführen zu lassen. Bei Reparaturaufträgen oder Aufträgen für sonstige Leistungen, die den Betrag von 500,00 € netto vermutlich übersteigen, hat der Verwalter vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

 

Die Mieter dazu aufzufordern, dass die Hausordnung eingehalten wird, Verstöße abzumahnen oder sonst in geeigneter Weise einzuschreiten.

 

Die umlagefähigen Nebenkosten den Mietern in Rechnung zu stellen.

 

Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung gemäß der neuesten Jahresabrechnung vorzunehmen.

Mieterhöhungen durchzuführen und an die Mieter weiterzuleiten.

 

Orts- bzw. Wohnungsbesichtigung bei Mängelanzeigen der Mieter durchzuführen.

 

Mietrückstände dem Wohnungseigentümer mitzuteilen und die Mieter abzumahnen.

 

Sonstige eingehende Gelder aber auch rechtsgeschäftliche Erklärungen oder Zustellungen,

die an den Auftraggeber als Grundstückseigentümer gerichtet sind, für den Auftraggeber

entgegenzunehmen. Erklärungen und Zustellungen sind jedoch unverzüglich an den

Auftraggeber weiterzuleiten oder in sonstiger Weise dem Inhalt nach dem Auftraggeber

mitzuteilen.

§ 3 Besondere Vereinbarungen

Zusätzlich gilt, dass der Verwalter für die Neuvermietung in Absprache mit dem Eigentümer folgende Tätigkeiten durchführen kann:

Suche von Nachmietern

Durchführung von Wohnungsbesichtigungen mit potenziellen Interessenten

Erstellung und Abschluss von Mietverträgen mit neuen Mietern

Wohnungsübergabe an den neuen Mieter

Entgegennahme der Kaution, eventuelle Verwaltung der Kaution oder Weiterleitung an

den Eigentümer

Schlüsselverwahrung leerstehender Wohnungen

Übergabe der Kaution (Kautionsabrechnung) an den ehemaligen Mieter (nach

Beendigung des Mietverhältnisses)

Zur Vermeidung von Mietausfällen ist der Verwalter zusätzlich berechtigt nach Absprache, eine angemessene Anwerbung neuer Mietinteressenten zu betreiben. Er ist ferner

berechtigt, einen Dritten mit dem Nachweis von Interessenten bzw. Ermittlung von

Mietvertragsabschlüssen zu beauftragen.

Der Verwalter ist berechtigt den Eigentümer in Ausübung dessen Eigentümerrechten zu

den jeweiligen Wohnungseigentümerversammlungen zu der die Wohn- /Gewerbeeinheit

zugeordnet ist, zu vertreten, wenn der Eigentümer selbst nicht anwesend ist.

§ 4 Vertragsänderungen und Vollmachtsurkunde

Änderungen eines Mietverwaltungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgefasst und von

beiden Vertragsteilen unterschrieben sind.

 

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die

Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

 

Der Auftraggeber hat dem Verwalter eine Vollmacht ausgestellt über die sämtliche Ermächtigungen, für den Auftraggeber Dritten gegenüber zu handeln.

 

 

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